Dekorative HPL-Platte Schwelverhalten Gefährliche Stoffe Emission
Anforderung Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten HPL, in DIN EN 438-7:2005-04 nicht geregelt:
Bei der Verwendung von HPL-Platten mit Trägermaterial auf Holzbasis, die die Anforderung schwerentflammbar oder nichtbrennbar zu erfüllen haben, ist auf Grundlage DIN EN 16733: 2016 nachzuweisen, dass die HPL-Platten mit Trägermaterial auf Holzbasis keine Neigung zum kontinuierlichen Schwelen haben und entsprechend Abs. 11 der Norm ausgewiesen wurde, dass die Prüfung bestanden wurde. Alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)).
Bei der Verwendung von HPL Platten in Aufenthaltsräumen und nicht davon abgetrennten Räumen ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass kein aktiver Einsatz von karzinogenen Stoffen der EU-Kategorie Carc. 1A, 1B (H350, H350i) und mutagenen Stoffen der EU-Kategorie Muta. 1A, 1B (H340) erfolgt oder begründet wurde, dass von ihrer Verwendung keine potentielle Gefahr für die Gesundheit der Nutzer der baulichen Anlage ausgeht. Der Einsatz von Stoffen klassifiziert als Acute Tox. 1, 2 oder 3 (H300, H301, H310, H311, H330 oder H331), Repr 1A oder 1B (H360, H360F, H360D, H360FD) sowie STOT SE 1 (H370) oder STOT RE 1 (H372) ist zu vermeiden. Ist keine Substitution möglich, muss sichergestellt werden, dass eine gesundheitsgefährdende Exposition der Gebäudenutzer ausgeschlossen ist. Die Produktbezeichnung und Zulassungsnummer des verwendeten Holzschutzmittels ist anzugeben. Alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)).
Bei der Verwendung von HPL Platten in Aufenthaltsräumen und nicht davon abgetrennten Räumen ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass die Emissionen (nach 3 und 28 Tagen) von karzinogenen Stoffen (EU-Kategorie Carc. 1A, 1B (H350, H350i)), TVOCspez, TSVOC, TVOC ohne NIK und der R-Wert folgende Anforderung erfüllen: nach 3 Tagen: Kanzerogene <= 0,01 mg/m3, TVOCspez <= 10,0 mg/m3, nach 28 Tagen: Kanzerogene <= 0,001 mg/m3, TVOCspez <= 1,0 mg/m3, TSVOC <= 0,1 mg/m3, TVOC ohne NIK <= 0,1 mg/m3 und R-Wert <= 1. Alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)).