Trockenbauarbeiten

Gipsplatten-aus Weiterverarbeitung Schwelverhalten Festigkeitskennwert Rohdichte Steifigkeitskennwert
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Gipsplatten - Produkte aus der Weiterverarbeitung - Sichere Baustoffe

Gipsplatten-aus Weiterverarbeitung Schwelverhalten Festigkeitskennwert Rohdichte Steifigkeitskennwert


Anforderung Gipsplatten - Produkte aus der Weiterverarbeitung, in DIN EN 14190:2014-09 nicht geregelt:
Bei der Verwendung von Gipsplatten mit Dämmstoffen aus Mineralwolle, Holzwerkstoffen, pflanzlichen/tierischen Fasern oder Kork, die die Anforderung schwerentflammbar oder nichtbrennbar zu erfüllen haben, ist auf Grundlage DIN EN 16733: 2016 nachzuweisen, dass die Gipsplatten mit Dämmstoffen aus Mineralwolle, Holzwerkstoffen, pflanzlichen/tierischen Fasern oder Kork keine Neigung zum kontinuierlichen Schwelen haben und entsprechend Abs. 11 der Norm ausgewiesen wurde, dass die Prüfung bestanden wurde. Alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)).
Bei der Verwendung von Gipsplatten aus der Weiterverarbeitung in tragenden und aussteifenden Bauteilen ist der Festigkeitskennwert gemäß DIN EN 1995-1-1/NA auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen. Alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)).
Bei der Verwendung von Gipsplatten aus der Weiterverarbeitung in tragenden und aussteifenden Bauteilen ist der Rohdichtekennwert gemäß DIN EN 1995-1-1/NA auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen. Alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)).
Bei der Verwendung von Gipsplatten aus der Weiterverarbeitung in tragenden und aussteifenden Bauteilen ist der Steifigkeitskennwert gemäß DIN EN 1995-1-1/NA auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen. Alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)).
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