Leichte Gesteinsk. Asphalt Gefährliche Stoffe
Anforderung Leichte Gesteinskörnungen für Asphalte, Oberflächenbehandlungen, ungebundene und gebundene Verwendung, in DIN EN 13055:2016-11 nicht geregelt:
Bei der Verwendung von Schaumglasschotter als Schüttung ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass der Gehalt nachfolgender Stoffe im Glasmehl für die Herstellung von Schaumglasschotter: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink und die Freisetzung nachfolgender Stoffe im Glasmehl für die Herstellung von Schaumglasschotter: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink die Anforderungswerte nach Tabelle A-8 des Anhanges 10 (ABuG) der MVV TB erfüllt. Alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)).