Betonarbeiten

Flugaschen Beton Gefährliche Stoffe Freisetzung gefährliche Stoffe
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Flugaschen für Beton - Sichere Baustoffe

Flugaschen Beton Gefährliche Stoffe Freisetzung gefährliche Stoffe


Anforderung Flugaschen für Beton, in DIN EN 450-1:2012-10 nicht geregelt:
Bei der Verwendung von Flugasche aus Wärmekraftwerken, in denen Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm mit der AVV 19 08 05 von bis zu 5 M.-% bezogen auf trockene Kohle) mitverbrannt werden, für Bauteile aus Beton oder Mörtel für Dach-, Außenwandbauteile, Flächenbeläge, für Gründungen inkl. Pfähle, Baugrubenabdichtungen, unterirdische Behälter und Rohre ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass der Gehalt der Stoffe: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink, PAK16, PCB16, PCDD/PCDF und Glühverlust der Flugasche die Anforderungswerte nach Tabelle A-5 des Anhanges 10 (ABuG) der MVV TB erfüllt. Alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)).
Bei der Verwendung von Flugasche aus Wärmekraftwerken, in denen Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm mit der AVV 19 08 05 von bis zu 5 M.-% bezogen auf trockene Kohle) mitverbrannt werden, für Gründungen inkl. Pfähle, Baugrubenabdichtungen, unterirdische Behälter (wenn diese in Kontakt mit Grundwasser eingebaut werden) und Rohre (wenn diese in Kontakt mit Grundwasser eingebaut werden) ist auf Grundlage einer ETA oder in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen, dass die Freisetzung der Stoffe: Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom VI, Chrom, gesamt, Kobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink, Chlorid, Fluorid und Sulfat im Eluat (aus einem Modellbeton) die Anforderungswerte nach Tabelle A-6 des Anhanges 10 (ABuG) der MVV TB erfüllt. Alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)).
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